Satzung des Fördervereins der Lichtenbergschule – Gymnasium e.V. 24.08.2011


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen “Förderverein Lichtenbergschule Gymnasium e. V.” und ist in das Vereinsregister Darmstadt eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Sitz des Vereins ist Darmstadt.


§ 2 Aufgabe des Fördervereins

Die Aufgabe des Fördervereins besteht darin, die pädagogischen Zielsetzungen der Lichtenbergschule-Gymnasium Darmstadt zu unterstützen, indem er der Schule zusätzliche finanzielle, personelle, organisatorische und sächliche Mittel bereitstellt.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der pädagogischen Zielsetzungen der Lichtenbergschule- Gymnasium Darmstadt.

Der Verein hat unter anderem folgenden Ziele:

  • Die Verbesserung der sächlichen und personellen Ausstattung der Schule
  • Bildungsangebote für Mitglieder der Schulgemeinde zu erweitern
  • Geeignete Maßnahmen zur Identitätsbildung und der sozialen Verantwortung innerhalbder Schulgemeinschaft zu schaffen
  • Das Ansehen der Schule in der Öffentlichkeit zu fördern

Der Verein übernimmt darüber hinaus die treuhänderische Verwaltung von Drittmitteln, die der Lichtenbergschule – Gymnasium Darmstadt direkt zufließen sollen.


§ 4 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung des Vereins einen Anspruch an das Vereinsvermögen, soweit es sich nicht um verauslagte Beträge handelt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


§ 5 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche, als auch juristische Personen, sowie Gebietskörperschaften werden. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Über die Aufnahme schulexterner Antragssteller entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Freiwilligen Austritt. Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich abzugeben und wird mit Zugang wirksam.
  • Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes. Der Ausschluss ist jedoch nur zulässig, wenn das Mitglied dem Zweck des Vereins oder einen Beschluss der Organe zuwiderhandelt.
  • Tod des Mitglieds.


§ 6 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Mitgliederversammlung legt den Betrag fest. Der empfohlene Betrag ist dem aktuellen Beitrittsformular zu entnehmen.


§ 7 Organe

Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, drei Beisitzern, dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats und dem Schulleiter. Die zu wählenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen für 2 Jahre gewählt und verbleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorsitzende des Schulelternbeirats und der Schulleiter haben das Recht, sich von einem Vorstandsmitglied bzw. Schulleitungsmitglied vertreten zu lassen. Diese Vertreter üben dann alle satzungsgemäßen Rechte der zu Vertretenden aus.

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, erfolgt die Wiederwahl im Rahmen einer Mitgliederversammlung.

Der Vorstand ist ermächtigt, Beiräte zu bilden oder von der Mitgliederversammlung wählen zu lassen. Ein Beirat ist der Vorsitzende der Geschäftsführung der LuO Campus gGmbH.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er hat aber das Recht, Auslagenersatz zu verlangen. Der Vorstand kann beschließen, dass als Ausgleich des Arbeits- oder Zeitaufwands ein Vorstandsmitglied einen Pauschalbetrag von bis zu maximal 500,00 € pro Jahr erhält. Der Ersatz von nachgewiesenen Kosten bleibt davon unberührt.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 der Satzung,
  • Erstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Kassenführung, Erstellung desJahresberichts,
  • Förmliche Abstimmung mit der Schule gemäß § 8,
  • Entscheidung über die Annahme von zweckgebundenen oder mit Auflagen versehenenSpenden,
  • Entscheidung über die Aufnahme schulexterner Antragsteller,
  • Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds,
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen und Mietverträgen,
  • Festsetzung der Gebührenordnung für Leistungen des Vereins.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Häufigkeit und Inhalt der Vorstandssitzungen bestimmt der Vorstand selbst. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zu Sitzungen ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden nach § 26 BGB, anwesend sind.

Ein Beschluss ist, wenn er in die Zuständigkeit der Schule eingreift, gegen das Votum des Schulleiters nicht möglich. Über die Sitzung des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Schriftlich und fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 10 Förmliches Verhältnis zwischen Schule und Verein

Die Schulleitung informiert rechtzeitig über den voraussichtlichen Gesamthaushalt der Schule, sowie dessen Verwendung. Der Fördervereinsvorstand erstellt in Abstimmung mit der Schulleitung unter Einbeziehung aller zuständigen schulischen Gremien (Gesamtkonferenz, Schulkonferenz, Schulelternbeirat, Schülervertretung) einen Vorschlag für den Vereinshaushalt. Es besteht grundsätzlich zwischen Schulleitung und Fördervereinsvorstand Konsenspflicht über die Zielsetzung der Mittelvergabe. Der Haushalt des Fördervereins wird nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung den schulischen Gremien bekannt gegeben.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist, als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für (bzw. entscheidet über):

  • Wahl des Vorstands
  • Entgegennahme von Erklärungen des Vorstands
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und des Geschäftsberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Verabschiedung des Vereinshaushaltes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
  • Mitgliedsbeiträge
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Ihre Aufgabe ist es, die Buchführung einschließlich der Jahresabrechnung zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per Email durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung per Email ist zulässig, wenn das Mitglied dem Vorstand seine Emailadresse mitgeteilt hat

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens bzw. der Versendung der Email-Einladung folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Protokolldatum des Internetproviders (Time-Stamp). Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse bzw. Emailadresse gerichtet ist.

Die Aufgabe des Fördervereins besteht darin, die pädagogischen Zielsetzungen der Lichtenbergschule-Gymnasium Darmstadt zu unterstützen, indem er der Schule zusätzliche finanzielle, personelle, organisatorische und sächliche Mittel bereitstellt.


§ 13 Leitung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Versammlung leitet der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. Schriftlich und fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

Protokollführer ist der Schriftführer, im Verhinderungsfall bestimmt die Mitgliederversammlung einen anderen Protokollführer. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.


§ 14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn der satzungsgemäßen Einladung als Anlage sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

Für die Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. Sind in dieser Versammlung nicht 2/3 aller Mitglieder anwesend, so wird innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Punkt einberufen. Zur Änderung der Satzung des Vereins bedarf es dann der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es der 3⁄4 Mehrheit aller Mitglieder. Sind in dieser Versammlung nicht 3/4 aller Mitglieder anwesend, so wird innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem Punkt einberufen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins bedarf es dann der 3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.


§ 15 Haftungsbeschränkung

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.


§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke berufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn 2/3 sämtlicher Mitglieder dafür stimmen. Sind in dieser Versammlung nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese entscheidet dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder durch einfache Stimmenmehrheit.

Bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugunsten der Lichtenbergschule – Gymnasium- Darmstadt zuzuführen hat.

Diese Satzung ersetzt die bisherige Satzung in der Fassung vom 28.05.2001

Menschen machen Schule

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